Allgemeine Geschäftsbedingungen der URBA Türen + Tore GmbH:
I. GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLAGEN
A. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der URBA Türen und Tore GmbH (nachfolgend „URBA“) und deren Kunden betreffend (i) die Lieferung von Produkten oder Werken von URBA (nachfolgend „Liefergegenstände“) und (ii) der Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen von URBA (nachfolgend „Dienstleistungen“). Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen URBA und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen und insbesondere abgeschlossenen Verträge, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von URBA ausdrücklich offeriert oder von URBA ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
Mit der Bestellung von Liefergegenständen oder Dienstleistungen von URBA bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Lieferung der Liefergegenstände und die Erbringung der Dienstleistungen durch diese AGB geregelt werden. URBA behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Kunden für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen URBA und dem Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Kunden sind explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Bestellung oder „Auftragsbestätigung“ des Kunden integriert worden sind oder anderweitig URBA mitgeteilt worden sind.
B. Offerten und Zustandekommen von Verträgen
Sämtliche Offerten, Preislisten, Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne und dgl. von URBA sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas Anderes festgehalten.
Soweit die Offerten von URBA unverbindlich sind, kommt ein Vertrag mit URBA erst mit dem Datum der Zustimmung durch URBA zustande. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch Ausführung der Bestellung durch URBA. Bestellungen und „Auftragsbestätigungen“ des Kunden gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss.
Die Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigungen von URBA enthalten eine detaillierte Beschreibung der Liefergegenstände und der vereinbarten Dienstleistungen. Sollte keine Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung ausgestellt werden, so ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte von URBA oder aus dem von URBA unterzeichneten schriftlichen Vertrag.
C. Form
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.
D. Beschreibung von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne und dgl.
Alle in Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekten, Pläne und dgl. enthaltenen Angaben stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen. Grundsätzlich geben die Angaben nur dann die vertragliche Eigenschaft von Liefergegenständen und Dienstleistungen wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird. URBA haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren haftet URBA nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Dienstleistungen oder auf eine ungenügende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.
F. Drittprodukte
Bei der Lieferung von durch Dritte hergestellten oder gelieferten Produkte übernimmt URBA einzig die Rolle der Vermittlung und/oder Verschaffung für den Kunden. Der Kunde hat allfällige Ansprüche, z.B. aus Herstellergarantien des jeweiligen Dritten, direkt gegen den jeweiligen Dritten zu richten. Zu diesem Zwecke tritt URBA zudem dem Kunden die URBA gegen den jeweiligen Dritten allfällig zustehenden Gewährleistungsansprüche und sonstigen Ansprüche ab, wenn der Kunde dies verlangt. Jede Gewährleistung und sonstige Haftung von URBA für Produkte von Dritten ist ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere auch die Haftung für den allfälligen Ausbau und Wiedereinbau der Produkte von Dritten.
III. DIENSTLEISTUNGEN
A. Gegenstand und Umfang
Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen sind im betreffenden Vertrag abschliessend aufgeführt.
B. Erbringung Der Kunde hat die Dienstleistungen nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die Dienstleistungen als akzeptiert.
C. Haftung bzw. Gewährleistung bei Ergebnisverantwortung Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung haftet URBA dem Kunden nur für die sorgfältige Ausführung der Dienstleistungen, übernimmt also für die Dienstleistungen keine Ergebnisverantwortung. Im Übrigen wird für die Haftung auf Ziffer II.E. dieser AGB verwiesen. Bei einer ausdrücklich vereinbarten Ergebnisverantwortung von Seiten URBA gilt Ziffer II.D. dieser AGB analog.
D. Die Montage wird vorgängig telefonisch oder Per Mail mit dem Kunden vereinbart. Der angebotene Montagepreis richtet sich nach einem reibungslosen Montageablauf unter folgenden Voraussetzungen: Zufahrt mit LKW gewährleistet, hindernisfrei begehbarer Zugang zum Montageort, kostenfreier Kran, zur Verfügung gestellter Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit, dauerhafte Kennzeichnung von Meterrissen in jedem Raum. Bei der Zargenmontage müssen alle Schlitzarbeiten beendet sein und die Temperatur mindesten 5° Celsius (48h), aufweisen, bei tieferen Temperaturen lehnen wir jede Haftung für Schäden ab. Zum Zeitpunkt der Türmontage gilt die notwendige relative Luftfeuchtigkeit zu sichern. Die Röhrenspantüren für Zimmer- und Kellerräume entsprechen der Prüfklasse 1 nach EN 947. Relative Luftfeuchte muss zwischen (30 ± 5) und (50 ± 5) sein. Trocknungsgeräte und regelmässiges Lüften nach der Türmontage werden empfohlen. Schäden der Türen durch zu hohe Luftfeuchte wird hiermit abgelehnt. Das Sicherstellen der geeigneten Luftfeuchte ist Sache der Bauleitung oder des Kunden. Es gilt jeweils eine einmalige Anfahrt und Montage. Bauseits verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Kunden oder Bauleiter, berechtigen den Anbieter zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
IV. PREISE, VERGÜTUNGEN UND RECHNUNGSSTELLUNG
Preise und Vergütungen ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten etc. von URBA.
Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung sind von URBA erbrachte Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu vergüten. Spesen und Materialaufwand werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte sich die zugrunde liegende Ausgangslage während der Dauer des Vertrags massgeblich ändern oder sollen zusätzliche Liefergegenstände oder zusätzliche Dienstleistungen durch URBA erbracht werden, kann URBA selbst an sich feste Vergütungen anpassen.
Alle Preise und Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und rein netto, ab Werk URBA, in Schweizerfranken, sofern nicht anderweitig vereinbart. Mehrwertsteuer und andere Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
Versandkosten, Versicherungen, Verpackung, Zollkosten und dgl. gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn URBA Gewährleistungs-, Reparatur oder Wartungsarbeiten an Liefergegenständen ausführt.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen von URBA im Voraus oder nach Lieferung von Liefergegenständen bzw. nach Erbringung von Dienstleistungen. URBA kann jederzeit verlangen, dass die Rechnung vor der Lieferung bzw. Leistungserbringung beglichen wird, insbesondere bei negativer Bonitätsauskunft.
Rechnungen von URBA sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit etwas anderes vereinbart. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5 %) geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. Für jede Mahnung wird eine pauschale Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 35.˗ fällig. Ferner ist URBA bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines Liefergegenstands durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.
II. LIEFERGEGENSTÄND
A. Gegenstand und Umfang
Gegenstand und Umfang der Liefergegenstände sind im betreffenden Vertrag abschliessend aufgeführt.
B. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen von Liefergegenständen ab Werk URBA oder eines Drittherstellers und auf Gefahr und Kosten des Kunden.
Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung des Lieferscheins, dass er die Art und Menge der Ware auf dem Lieferschein erhalten hat.
Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb vom Tag der Anlieferung schriftlich anzubringen. Transportschäden am Tag der Anlieferung geltend zu machen. Unterlässt er dies, so gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.
C. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
Der Kunde trägt alle Gefahren des Untergangs oder der Beschädigung der Liefergegenstände ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von URBA. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von URBA mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt URBA, deren Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
D. Gewährleistung
URBA leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt der Lieferung keine substanziellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehältlich anderer expliziter Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln geltend zu machen. URBA kann in der Folge wahlweise entweder den betroffenen Liefergegenstand an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass der Liefergegenstand an URBA zurückgesandt wird. URBA wird den Gewährleistungsanspruch prüfen und dem Kunden mitteilen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die Gewährleistung fällt oder nicht.
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird URBA allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder den Liefergegenstand ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), auf Reduktion des Preises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
URBA übernimmt keine Gewähr, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von URBA Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornehmen oder diesen unsachgemäss behandeln.
Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des betreffenden Liefergegenstands.
E. Haftung und Haftungsausschluss
Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Allerdings haftet URBA in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus verspäteter Lieferung oder Dienstleistung, sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von URBA, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
V. WEITERE BESTIMMUNGEN
A. Beizug von Dritten
URBA ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen.
B. Lieferfristen und Termine URBA ist stets bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Termine einzuhalten. URBA kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch den Kunden oder Dritter, wie z.B. verspäteten planerischen und/oder statischen und/oder anderen Freigaben oder verspäteter Unterzeichnung terminrelevanter Nachträge oder vom Kunden vorgeschlagener Änderungen des Gegenstands oder Umfangs des Liefergegenstandes oder der Dienstleistung, bzw. ganz generell aufgrund fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder Unterstützung durch den Kunden oder Dritte oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zu Terminverschiebungen kommen, für welche URBA nicht haftet.
C. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Liefergegenstände und Dienstleistungen korrekt vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Liefergegenstände und Dienstleistungen erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und URBA auf allfällige spezielle behördliche und andere Vorschriften und Richtlinien und Besonderheiten schriftlich aufmerksam zu machen. Ebenfalls hat der Kunde URBA über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von URBA abgegebenen Empfehlungen abweichen, schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat URBA den erforderlichen Zutritt zu gewähren.
Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Instruktionen von URBA betreffend die Liefergegenstände und Dienstleistungen zu befolgen.
D. Eigentum und Immaterialgüterrecht
URBA oder deren allfällige Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher Rechte an allen Liefergegenständen und Dienstleistungen, Beschreibungen, Prospekten, Plänen, Dokumenten und Datenträgern, eingeschlossen Patent-, Urheber- oder andere Immaterialgüterrechte. Der Kunde anerkennt diese Rechte von URBA bzw. deren Lizenzgebern.
URBA bestätigt, dass die dem Kunden abgegebenen Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger nach bestem Wissen von URBA keine Rechte Dritter verletzen. URBA gibt aber keine Garantie dafür ab, dass die dem Kunden abgegebenen Beschreibungen von Liefergegenständen- und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger keine Rechte Dritter verletzen.
E. Referenzen
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden gilt URBA als berechtigt, in ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos des Kunden auf den Kunden als Referenz hinzuweisen.
F. Datenschutz
Der Kunde gewährt URBA das Recht, die erhaltenen Kontaktinformationen für Marketingaktionen für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen zu verwenden. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit zurückziehen. Im Übrigen gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch URBA die Datenschutzerklärung (abrufbar unter https://www.urbatueren.ch/impressum.html).
G. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.
H. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und URBA unterstehen materiellem schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von URBA. Es steht URBA jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen. Vorbehalten bleiben zwingende örtliche Zuständigkeiten, insbesondere aus Konsumentenverträgen. Stand: Januar 2022